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FG München, 30.03.1999 - 13 K 3321/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertraglich übernommene Beerdigungskosten keine außergewöhnliche Belastung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1999, 703
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 18.07.1986 - III R 178/80
Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines …
Auszug aus FG München, 30.03.1999 - 13 K 3321/94
Der Klägervertreterin ist zuzugeben, dass die Nr. 1.) des Leitsatzes der vom FA zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juni 1986 - III R 178, 80 - (BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745), wonach Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen regelmäßig nicht zwangsläufig im Sinne von § 33 Abs. 2 EStG erwachsen, hier nicht gilt. - FG Hamburg, 11.10.1985 - V 96/82
Auszug aus FG München, 30.03.1999 - 13 K 3321/94
Nach dem Urteil des FG Hamburg vom 11. Oktober 1985 - V 96/82 - (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 293) sollen Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht mit den Begräbniskosten verrechnet werden dürfen. - BFH, 23.11.1967 - IV R 143/67
Grabpflegekosten - Testamentarische Anordnung - Erbe - Dauernde Last
Auszug aus FG München, 30.03.1999 - 13 K 3321/94
Andererseits ist der Senat mit dem FA der Auffassung, dass der Grundgedanke des BFH-Urteils vom 23. November 1967 - IV R 143/67 - (BFHE 91, 249, BStBl II 1968, 259) auch auf den Streitfall anwendbar ist: Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem durch Erbgang erworbenen Vermögen stehen, liegen in der Vermögenssphäre und können deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
- FG Münster, 01.07.2013 - 2 K 1062/12
Beerdigungskosten keine zwangsläufigen außergewöhnlichen Belastungen
Aber auch vor dem Hintergrund der Urteile des FG München vom 30.03.1999 13 K 3321/94, EFG 1999, 703 und des FG Münster vom 24.02.1999 13 K 1810/96 E, EFG 1999, 608, nach denen Grundstücksschenkungen vor dem Erbfall dem Nachlass mit ihrem Wert im Zeitpunkt des Erbfalls hinzuzurechnen seien, könne hier nicht von einem realisierbaren Nachlasswert ausgegangen werden.In diesem Fall wäre es mit oder ohne rechtsgeschäftlicher Verpflichtung geradezu verwerflich, nicht dessen Beerdigungskosten zu übernehmen (FG München Urteil vom 30.03.1999 13 K 3321/94, aaO).
Geht man dennoch - wie oben dargestellt - davon aus, dass den Kläger eine sittliche Verpflichtung trifft, die Beerdigungskosten trotz vorrangiger vertraglicher Verpflichtung gegebenenfalls zu einem Drittel zu übernehmen und geht man - dem Urteil des FG München vom 30.03.1999 13 K 3321/94, aaO folgend - , davon aus, dass auch bei vertraglicher Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten der übergebene Vermögensgegenstand noch einen realen Wert repräsentieren muss, läge im Streitfall keine Belastung vor.
Dies gilt auch im Fall einer vorweggenommenen Erbfolge (vgl. Urteile des FG München vom 30.03.1999 13 K 3321/94, aaO und des FG Münster vom 24.02.1999 13 K 1810/96 E aaO sowie des FG Baden-Württemberg vom 06.11.1980 III 102/78, EFG 1981, 180).